Allgemeine Geschäftsbedingungen der contrain consulting and training
Stand: April 2025
- Geltungsbereich / Bindungsfrist
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der contrain consulting and training, Mittelpilghausen 20 (nachfolgend „contrain“) mit ihren Kunden.
1.2 contrain bietet Kunden verschiedene IT-Leistungen eines Systemhauses. Abhängig von den konkret vereinbarten Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB Besondere Vertragsbedin-gungen (nachfolgend „BVB“). Im Falle von Widersprüchen gehen die BVB diesen AGB vor.
1.3 Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den zwischen contrain und dem Kunden ver-einbarten Angebots-/Bestell-/Vertragsunterlagen (nachfolgend gemeinsam „Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB / BVB geht das Angebot vor. Weitere in den AGB / BVB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.
1.4 Kunden des contrain sind ausschließlich Unternehmer nach § 14 BGB.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, contrain bestätigt dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich in schriftlicher Form; die Textform ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbrin-gung durch contrain unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen / Einkaufsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.
1.6 contrain behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich über die Änderungen informiert. Im Rah-men dieser Information werden dem Kunden die neuen AGB mitgeteilt. Er ist berechtigt, der Gel-tung der neuen AGB innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu widerspre-chen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird contrain den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
1.7 Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach Ziffer 1.6 sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegen-de Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkom-men. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.
1.8 Angebote von contrain sind gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, immer frei-bleibend; erst die Bestellung / Beauftragung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.
1.9 contrain setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. contrain ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird contrain den Kunden über den Ersatz informieren.
1.10 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung im Angebot unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist contrain berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzu-passen. - Allgemeine Pflichten des Kunden
2.1 Der Kunde erkennt seine (in diesen AGB / den jeweils anwendbaren BVB) und ggf. zusätz-lich im Angebot genannten) Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch contrain und damit als seine vertraglichen Pflichten an.
2.2 Der Kunde benennt schriftlich mindestens einen Ansprechpartner für contrain und eine Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei contrain.
2.3 Der Kunde wird contrain jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikations-daten unterrichten und auf entsprechende Anfrage von contrain binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name / Firma; Ge-schäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich beim Kunden um eine juristische Person handelt; An-schrift / Geschäftssitz; Telefon sowie E-Mail.
2.4 Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen, damit der Anbieter die Leistungen erbringen und ggf. Fehler beseitigen kann. Der Kunde gewährt dem Anbieter nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zur Software vor Ort oder remote, sofern das zur Leistungserbringung oder Fehlerbehebung erforderlich ist.
2.5 Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er den Anbieter rechtzeitig und umfassend schriftlich informiert, insbesondere auftretende Prob-leme konkret beschreibt.
2.6 Der Kunde sorgt für regelmäßige Datensicherungen seiner kompletten Datenbestände und einen angemessenen stets aktuellen Virenschutz.
2.7 Erfüllt der Kunde eine Pflicht zur Mitwirkung nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann contrain seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so ist contrain für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird contrain dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Sonstige Rechte von contrain wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt. - Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle in diesen AGB, den BVB und in unseren Angeboten vereinbarten Preise sind Netto-preise, zu denen jeweils die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer hinzukommt. Preise, Zahlungs-wege und -arten sowie Zeitpunkte für eine Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt.
3.2 Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Personentagen“ o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden pro Person in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr an Werktagen am Sitz von contrain (Montag-Freitag). contrain rechnet Aufwände pro begonnene Viertelstunde ab.
3.3 Rechnungen sind innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Im Zwei-fel gelten Rechnungen drei (3) Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Eventuell anfallende Bankgebühren (insbesondere bei Auslandszahlungen) trägt der Kunde selbst.
3.4 contrain versendet Rechnungen per E-Mail sowie zusätzlich ab dem 01.01.2025 als E-Rechnung elektronisch.
3.5 contrain darf die monatlichen Preise für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier (4) Monate nach Beginn der Laufzeit des Vertrags. Die Preiserhöhung für Teilleistungen ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens für vier (4) Monate vereinbart waren. Die Preiserhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die von contrain vorgenommene Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgte.
3.6 Ist der Kunde Verbraucher, kann er im Falle einer Preiserhöhung nach Ziffer 3.5 innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der schriftlichen Preiserhöhungsmitteilung den laufenden Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht wirksam. Die Zustimmung des Kunden gilt jedoch als erteilt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass contrain den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen hingewiesen hat.
3.7 Ist der Kunde Unternehmer, behält sich contrain vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von über EUR 1000,00 netto. contrain behält sich ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer (1) Woche nach, so kann contrain vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Ist der Kunde Unternehmer, kann contrain mit Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt der Verzugszins fünf (5) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.9 Die Erbringung der Leistungen durch contrain im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde
3.9.1 für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder
3.9.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der vereinbarten Preise in Höhe eines Betrages, der die Preise für zwei (2) Monate erreicht, in Verzug, ist contrain berechtigt,
3.9.3 die betroffenen Teilleistungen bis zur Zahlung der Preise zu unterbrechen oder
3.9.4 die betroffenen Teilleistungen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Neben den Prei-sen, für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbachten Leistungen steht contrain eine Ab-geltungsgebühr in Höhe der vereinbarten Preise für die Zeit von der Kündigung bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass contrain kein oder ein geringerer Schaden als die Abgeltungsgebühr entstanden ist. Wird dieser Nachweis erbracht, ist nur der nachgewiesene Schaden zu ersetzen. Sonstige weitergehende Rechte von contrain wegen Verzugs bleiben unberührt. Die Beendigung des Vertrags entbindet den Kunden nicht von der Ver-pflichtung zur Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Einstellung genutzten Leistungen.
3.10 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch contrain anfallen, werden dem Kunden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt, soweit nicht im Angebot abweichend festgelegt. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, stellt contrain für Reisen an Kundenstandorte, mit der im Angebot vereinbarten Pauschale in Rechnung. - Haftung
4.1 contrain haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von contrain, ihren ge-setzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. contrain haftet ferner un-beschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit.
4.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardi-nalpflichten), haftet contrain auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
4.3 In den Fällen leicht fahrlässiger Haftung ist die Haftung von contrain für indirekte Schäden (hierzu zählen insbesondere durch Betriebsunterbrechung und -einschränkung verursachte Schäden), entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Imageschäden jedenfalls ausgeschlossen.
4.4 Des Weiteren wird die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit pro Haftungsfall auf einen Betrag von EUR [Betrag zu ergänzen.] beschränkt. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit wird im Angebot ggf. individuell vereinbart.
4.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von contrain und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
4.6 Die Haftung von contrain für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4.7 Soweit gemäß Angebot contrain für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verant-wortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung von contrain auf den Wiederherstellungs-aufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wä-re. - Geheimhaltung und Datenschutz
5.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen-den geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Rege-lung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von contrain. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzube-ziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
5.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhal-tungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse. Auch die Konditionen des Angebots unterliegen der Geheimhaltung.
5.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren, (b) ohne Verpflich-tung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflich-tet war.
5.4 contrain wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensi-cherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutsch-land gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Soweit contrain im Rahmen der Erbringung sei-ner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird contrain ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine ge-sonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
5.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort. - Laufzeit und Kündigung
6.1 Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erbringt contrain die vereinbarten Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ab Bereitstellung unbefristet zunächst für die im Angebot genannte Mindestvertragslaufzeit.
Sofern es sich bei einem Produkt um ein einmaliges, in sich abgeschlossenes Projekt ohne War-tungs- oder Pflegeleistung handelt, gelten für Laufzeit und Kündigung die gesetzlichen Regelun-gen.
Wird die Software- oder Hardware-Miete in Kombination mit Pflege- und Supportleistungen ange-boten, können diese Leistungen jeweils nur gemeinsam gekündigt werden. Die Kombination der Leistungen geht aus dem Angebot eindeutig hervor.
6.2 Über die im Angebot vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der Mindestvertrags-laufzeit.
6.3 Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen.
6.4 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist ausgeschlossen. - Allgemeine Bestimmungen
7.1 Sofern es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen (§ 14 BGB) handelt, gilt Folgendes: Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich (v.a. auf der Unternehmens-Website oder in Broschüren) als Referenz verwenden. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglich-keit, auf Grundlage einer separaten Vereinbarung für contrain als Referenzkunde aufzutreten.
7.2 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von contrain ausgeschlossen.
7.3 Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
7.4 Änderungen und Ergänzungen zum Angebot oder der AGB / BVB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Textform ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.5 Ist nach den AGB / BVB die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Text-form (z.B. Mitteilungen per E-Mail) aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
7.6 Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen contrain verjähren, soweit in den AGB / BVB nicht abweichend geregelt, vierundzwanzig (24) Monate nach ihrer Entstehung.
7.7 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.8 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von contrain.