Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Dienstleistungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der contrain consulting and training
Stand: April 2025
- Geltungsbereich
Diese Besonderen Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“) gelten für alle Verträge der contrain consulting and training über die Erbringung von Dienstleistungen. Daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der contrain consulting and training. Diese BVB sowie die AGB sind jeweils unter www.contrain.online/agbs online abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen diese BVB den AGB vor. - Leistungsumfang
2.1 Dienstleistungen im Sinne dieser Besonderen Vertragsbedingungen können insbesondere sein:
2.1.1 Allgemeine Beratungs-, Schulungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, soweit diese nicht bereits in anderen Besonderen Vertragsbedingungen spezieller geregelt sind;
2.1.2 Wartungs-/Pflege-/Betreuungsleistungen in Bezug auf Hardware / Cloud Services / Stan-dardsoftware;
2.1.3 Service-/Supportleistungen im Rahmen von Serviceverträgen.
2.2 Der genaue Umfang der Dienstleistungen ist im Angebot geregelt.
2.3 contrain führt Dienstleistungen (insb. Wartungs-/Pflege-/Serviceleistungen) immer zu den im Angebot / der Preisliste genannten Servicezeiten durch. Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass contrain außerhalb der Servicezeiten tätig wird, auch nicht im Rahmen der Installation von Updates. contrain kann diese Tätigkeiten nach eigenem Ermessen außerhalb der Servicezeiten erbringen und hierfür vereinbarte Zuschläge berechnen.
2.4 Für die nach diesen BVB erbrachten Dienstleistungen schuldet contrain nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, contrain hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
2.5 Ziffer 2.4 gilt auch für Leistungen, die auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden auftreten Fehlers gerichtet sind. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb im freien Ermessen von contrain. Dabei wird contrain stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.
2.6 Bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel im Falle einer schwerwiegenden Sicherheitslücke in Bezug auf Hardware / Cloud Services / Standardsoftware und/oder bei Virenbefall von IT-Systemen des Kunden, ist contrain auch ohne entsprechende Beauftragung berechtigt, zur Ab-wendung der Gefahr erforderliche Tätigkeiten zu erbringen und nach Aufwand abzurechnen. contrain wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen nach Möglichkeit vorab informieren.
2.7 contrain ist berechtigt, Dienstleistungen durch Dritte als Subunternehmer erbringen zu lassen.
2.8 Ist nach Einschätzung von contrain zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Hardware(-komponenten), Standardsoftware, Datenträgern, Farbbändern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem Verbrauchsmaterial erforderlich, wird contrain stets zunächst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von contrain zur Fehlerbehebung vorgeschla-genen Auftrag, wird er die Kosten auch dann tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. contrain wird sich in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Kunden gutschreiben.
2.9 Übernimmt contrain im Rahmen der vereinbarten Leistungen die Installation von Soft-ware, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand, mangels ausdrücklicher Verein-barung die aktuelle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Handel erhältliche Version. contrain schuldet nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren liegt in der Verantwortung des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. contrain ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit der Kunde contrain nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
2.10 Im Rahmen der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) im pflichtgemäßen Ermessen von contrain, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden ausdrücklich vereinbart.
2.11 Dem Kunden steht nach Vertragsschluss kein Widerrufsrecht zu. - Leistungskontingente
3.1 Der Kunde kann bei contrain monatliche Leistungskontingente über die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, soweit dies im Angebot entsprechend vereinbart ist. Leistungskontin-gente können in folgenden Formen vereinbart werden:
3.1.1 Zeitkontingente: Der Kunde erwirbt ein Kontingent für einen vereinbarten (Mindest-)Aufwand für Dienstleistungen. Erbrachte Leistungen werden nach Aufwand – unabhängig von konkreten Mitarbeitern von contrain und deren Stundensätzen – von diesem Kontingent in Abzug gebracht.
3.1.2 Wertkontingente: Der Kunde erwirbt ein Kontingent für einen vereinbarten (Mindest-)Wert für Dienstleistungen. Erbrachte Leistungen werden nach jeweiligem Aufwand und vereinbartem Stundensatz von diesem Kontingent in Abzug gebracht.
3.2 Hat der Kunde Leistungskontingente für die Erbringung von Dienstleistungen bei uns er-worben, kann er diese zu unseren gewöhnlichen Geschäftszeiten telefonisch oder schriftlich abru-fen. Eine bestimmte Reaktionszeit schulden wir jedoch nur, wenn dies in Textform vereinbart wur-de.
3.3 Nicht in einem Monat abgerufene / verbrauchte Leistungskontingente verfallen zum Mo-natsende, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend geregelt. - Schulungen
4.1 Soweit contrain mit dem Kunden die Erbringung von Schulungsleistungen vereinbart, fin-det die Schulung in von contrain zu bestimmenden Schulungsräumen statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichen-de technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkennt-nisse im in der jeweiligen Schulung behandelten technischen Gebiet verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Reisekosten, Übernachtungskosten oder sonstige Spesen für uns an, sind diese Aus-lagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten.
4.2 Soweit im Angebot nicht ausdrücklich die Kosten der Schulung aufgeführt wurden, werden diese zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. - Besondere Pflichten des Kunden
5.1 Übernimmt contrain vertraglich die Einrichtung von Hardware, wird der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumge-bung sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von contrain bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens ein herkömmlicher Einphasen-Wechselstromanschluss mit 240 Volt und einen Ethernet-Netzwerkanschluss bereitzustellen.
5.2 Der Kunde wird vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Soft-ware durch contrain selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuel-len Virenschutz sorgen.
5.3 Der Kunde wird contrain auf eigene Kosten Zugang zu den IT-Systemen, auf denen contrain seine Leistungen erbringt, zu verschaffen. Die notwendigen Kennungen und Passwörter für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf Aufforderung von contrain hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder contrain schriftlich auszuhändigen. Der Kun-de wird contrain Zugriff auf Datenträger und Internet ermöglichen. Wartezeiten von contrain sind nach Aufwand zu vergüten. - Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
6.1 Soweit contrain Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen individuelle Ergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) erstellt, räumt contrain dem Kunden hieran ein zeitlich und räumlich beschränktes einfaches Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt contrain dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung.
6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen; dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung. Dieses Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch contrain ist hierfür nicht erforderlich.
6.3 Ziffer 6.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil der Arbeitsergebnisse sind. Standardprodukte sind insbesondere abgrenzbare Produkte oder Lösungen von contrain oder von Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.
6.4 contrain ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Erbringung der Leistungen erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
6.5 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von contrain Arbeitsergebnisse entstehen, die patent-, gebrauchsmuster- oder designfähig sind, darf contrain eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. contrain wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen. - Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht schriftlich ein Festpreis / Pauschalpreis vereinbart wurde. Es gelten die in der unter www.abc-systemhaus.de/preisliste abrufbaren Preisliste von contrain genannten Preise als vereinbart, so-weit die Parteien im Angebot keine abweichenden Preise regeln.
7.2 Soweit nicht anders vereinbart, stellt contrain seine Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sofern nichts abweichend vereinbart, ermächtigt der Kunde contrain, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines vom Kunden zu benennenden Kontos einzuziehen.
7.3 contrain darf die vereinbarten Preise (einschließlich der Preisliste) für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier (4) Monate nach Beginn der Laufzeit des Vertrags. Die Preiserhöhung für Teilleistungen ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens für vier (4) Monate vereinbart waren. Die Preiserhöhung soll nur zur De-ckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die von contrain vorgenommene Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgte.
7.4 Ist der Kunde Verbraucher, kann er im Falle einer Preiserhöhung nach Ziffer 7.3 innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der schriftlichen Preiserhöhungsmitteilung den laufenden Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht wirksam. Die Zustimmung des Kunden gilt jedoch als erteilt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass wir den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen hingewiesen haben. - Laufzeit und Kündigung
8.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erbringt contrain die vereinbarten Leistungen ab Bereitstellung unbefristet zunächst für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Eine Kündi-gung durch beide Vertragsparteien ist mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils ein weiteres Jahr.
8.2 Über die im Angebot vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der Mindestvertrags-laufzeit.